Wie vorstehend ausgeführt wurde, sind den Akten ansonsten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche allfällige weitere Bemühungen zur Schuldensanierung belegen würden. Vielmehr haben sich behauptete Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen als falsch herausgestellt (siehe vorne Erw. II/4.4.3.1).