Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er seinen Bruder um Hilfe ersucht habe, welcher nun seit 2021 seine Finanzen verwalte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer erst 2021 Unterstützung bezüglich seiner Finanzen geholt hatte. Zudem musste er auch seit 2021 regelmässig erneut betrieben werden (MI-act. 776 ff.). Wie vorstehend ausgeführt wurde, sind den Akten ansonsten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche allfällige weitere Bemühungen zur Schuldensanierung belegen würden.