4.4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer über die letzten Jahre nachweislich regelmässig in hohem Umfang betrieben wurde, wäre er jedoch aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, substanziiert darzulegen, welche Anstrengungen er zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er seinen Bruder um Hilfe ersucht habe, welcher nun seit 2021 seine Finanzen verwalte.