Im Gegenteil stellten sich im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen, behauptete Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung als falsch heraus. So reichte der Beschwerdeführer zu Handen der Vorinstanz einen Schuldentilgungsplan mit dem Betreibungsamt R._____ vom 8. Januar 2024 ein (MI-act. 765). Gemäss Auskunft des Betreibungsamts R._____ vom 14. Februar 2024 hatte das Betreibungsamt jedoch nie Kenntnis von einer solchen Vereinbarung (MIact. 771). Auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde Q._____, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2022 gegenüber der Vorinstanz behauptete (MI-act. 669), lag in Wahrheit nicht vor (MIact. 680).