In seiner Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass er seinen Bruder um Unterstützung in der Verwaltung seiner Finanzen ersucht habe, sodass sämtliche Rechnungen bezahlt werden würden. Dies machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache an die Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 geltend (MI-act. 567). Den Akten sind indessen keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche diese Bemühungen in den letzten Jahren belegen würden. Im Gegenteil stellten sich im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen, behauptete Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung als falsch heraus.