Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz diverse Abklärungen betreffend der Entstehungszeitpunkte der aktenkundigen Schulden getätigt. Die Abklärungen hätten die Entstehung neuer Schulden nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG, d.h. nach dem 1. Januar 2019, bestätigt. Die Vorinstanz stützt sich dabei insbesondere auf den Anstieg der Verlustscheine im Verlauf der letzten Jahre. Waren am 7. Oktober 2019 gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ noch 60 Verlustscheine im Umfang von Fr. 69'764.85 registriert (MI-act. 435), erhöhte sich dieser Betrag per 14. Februar 2024 auf 90 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 143'477.60 (MI-act. 778).