Im Ergebnis sei die Rückstufung nicht erforderlich, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen, da ihm bereits das vorinstanzliche Verfahren sehr Eindruck gemacht habe. Zudem sei das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung gleich hoch, wenn nicht sogar höher als das öffentliche Interesse an der Rückstufung einzuschätzen.