Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Ermessens durch die Vorinstanz. Diese habe verschiedene Tatsachen, welche zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen wären, nicht adäquat berücksichtigt und insbesondere die Erforderlichkeit der Rückstufung ohne eingehende Prüfung in einem Satz abgetan. Im Ergebnis sei die Rückstufung nicht erforderlich, um beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen, da ihm bereits das vorinstanzliche Verfahren sehr Eindruck gemacht habe.