Dadurch sei der grösste Teil seiner Schulden entstanden. Seit Bezug der IV-Rente sowie der Rente der Pensionskasse sei es dem Beschwerdeführer möglich, seinen laufenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen und seine Schulden in Form der Pfändung abzuzahlen. Die weiter hinzugekommenen Schulden würden sich mit den familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres erklären und begründen lassen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Verschuldung -9-