Aufgrund der langjährigen Schuldenbildung geht die Vorinstanz von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Rückstufung aus. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebe und seit über 30 Jahren im Besitz der Niederlassungsbewilligung sei, würde dieses das private Interesse an einer Nichtrückstufung überwiegen. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.