Eine psychische Erkrankung rechtfertige die langjährige und hohe Verschuldung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, nicht. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer sich erst 2021 Unterstützung in der Regelung seiner finanziellen Verhältnisse geholt habe. Darüber hinaus habe die Verschuldung ausweislich der Akten auch nach 2021 weiter zugenommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sozialhilfebezug von 2010 bis 2016 die damalige Schuldenbildung entschuldigen sollte. Die Sozialhilfe ermögliche die Deckung der Lebenshaltungskosten, weshalb sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schuldenbildung in jenem Zeitraum vorwerfen lassen müsse, über