II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner hohen Schulden das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht. Der Beschwerdeführer sei trotz diagnostizierter Persönlichkeitsstörung hinsichtlich seiner finanziellen Situation vollständig handlungsfähig und entsprechend auch verantwortlich für seine finanziellen Belange. Eine psychische Erkrankung rechtfertige die langjährige und hohe Verschuldung, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, nicht.