Hierauf reichte die Vorinstanz am 10. Oktober 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 39). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 40 f.).