3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Lenzburg, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung, auch jener gemäss Ziff. 1, wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 17 ff.):