B. Gegen die Verfügung des MIKA, Sektion Aufenthalt, vom 24. September 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 559 ff.). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel und Zustellung diverser weiterer Unterlagen, zu welchen der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen konnte, erliess die Vorinstanz am 20. August 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):