In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 528 ff.). Am 24. September 2021 verfügte -5- das MIKA, Sektion Aufenthalt, insbesondere unter Verweis auf die Verschuldung und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 547 ff.).