Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 stellte das MIKA, Sektion Aufenthalt, fest, der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) in Aussicht gestellt werde, und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich schriftlich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern (MI-act. 501 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2021 eine Stellungnahme einreichen (MI-act.