Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2014 durch die Sektion Aufenthalt des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA, Sektion Aufenthalt) unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt (MIact. 282 ff.).