- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Mai 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 245 ff.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Dezember 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 280 f.).