und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 251). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Mai 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;