A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde am tt.mm.jjjj in der Schweiz geboren (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 1). Seit dem 25. Juni 1991 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 7). Aus einer früheren Ehe hat der Beschwerdeführer eine Tochter, die am tt.mm.jjjj geboren wurde und die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Die elterliche Sorge wurde mit Scheidungsurteil vom tt.mm.jjjj der Kindesmutter zugeteilt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet (MI-act. 225 ff.).