Abschliessend rechtfertigt sich der Hinweis, dass der vorinstanzliche Entscheid erzieherische Ratschläge (es gehe nicht an, den nahezu volljährigen Sohn im Beschwerdeverfahren gänzlich aussen vor zu lassen; das "bedingungslose Wegräumen bemängelter Verhaltensweisen im schulischen Rahmen durch seinen Vater" sei "aus erzieherischer Sicht fragwürdig" u.a.) sowie Verdächtigungen (der Beschwerdeführer 2 habe die undatierte Stellungnahme in Beschwerdebeilage 6 nicht selber geschrieben) enthält. Diese sind in keiner Weise sachdienlich und insofern deplatziert.