In Bezug auf das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020 ist zu erwähnen, dass es dabei um die Beurteilung der rechtlich vorausgesetzten Anzahl Sportlektionen ging. Im Unterschied zum schriftlichen Verweis, welcher mit keinen direkten Konsequenzen verbunden ist, kann einem minderjährigen Kind in diesem Bereich die Handlungsfähigkeit nicht zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer können folglich aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.