2.3.2. In Bezug auf das elterliche Sorge- und Erziehungsrecht gilt, dass die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Entscheidungskompetenz steht folglich unter dem Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 301 N. 3).