2.3. 2.3.1. Vorliegend betrifft der angefochtene Entscheid einen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 ausgesprochenen Verweis durch die Schulleitung (§ 48 lit. a Mittelschuldekret). Beim Verweis handelt es sich um die mildeste Disziplinarmassnahme. Im Gegensatz zur Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung (§ 48 lit. b Mittelschuldekret) sind mit dem Verweis keine direkten Konsequenzen verbunden bzw. handelt es sich bei diesem nicht - 10 -