2.2.2. In BGE 119 Ia 178 setzte sich das Bundesgericht mit der Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen auseinander. Im Zusammen- -9- hang mit der Beschwerdelegitimation hält das Bundesgericht fest, dass das religiöse Erziehungsrecht der Eltern, bis zum Erreichen des 16. Lebensjahr des Kindes, Bestandteil der elterlichen Religionsfreiheit bildet (vgl. BGE 119 Ia 178, Erw. 2). Aus dieser lässt sich folglich auch das schutzwürdige eigene Interesse der Eltern ableiten.