die Erziehungsverantwortung verleiht ihnen aber keinen direkten Leistungsanspruch hinsichtlich der Grundschulausbildung ihrer Kinder. (vgl. JUDITH WYTTENBACH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 8). Die Rechtsprechung ist in verschiedenen Konstellationen im Zusammenhang mit Art. 19 BV davon ausgegangen, dass auch den Eltern ein schutzwürdiges eigenes Interesse zukommt. In den meisten Fällen wurde aber darauf verzichtet, sich im Detail mit dem schutzwürdigen eigenen Interesse auseinanderzusetzen, zumal regelmässig die Beschwerde sowohl im Namen des Kindes als auch in eigenem Namen erhoben wurde (vgl. z.B. BGE 119 Ia 178, Erw. 2c).