2.2. 2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist wesentlich, dass er dem Kind selbst zusteht und der entsprechende Anspruch daher grundsätzlich nur durch die Eltern in Vertretung ihrer Kinder durchgesetzt werden kann. Allenfalls können die Eltern jedoch auch in eigenen Grundrechten betroffen sein, soweit ihr elterliches Erziehungsrecht geschützt durch Art. 13 BV tangiert ist; die Erziehungsverantwortung verleiht ihnen aber keinen direkten Leistungsanspruch hinsichtlich der Grundschulausbildung ihrer Kinder.