Diesen Anforderungen kommt besondere Bedeutung zu, wenn sich nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter gegen den Entscheid zur Wehr setzt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt "persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden; ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde" (MERKER, a.a.O., § 38 N. 136). Die Beschwerdelegitimation nach § 42 lit. a VPRG ist inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen nach Art.