vgl. auch 2C_83/2022 vom 12. Mai 2022, Erw. 1.4 ["Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit an der abstrakten Kontrolle und Aufhebung des angefochtenen Artikels noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)."]). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung vor der Vorinstanz zukommt und diese folglich auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen.