Allein daraus kann jedoch nicht auf die Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Die Berechtigung, als Inhaber der elterlichen Sorge in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung zu erheben, die sich an das minderjährige Kind richtet, betrifft die Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. vorne Erw. I/2.2). Die Beschwerdelegitimation verlangt aber auch in dieser Konstellation ein schutzwürdiges eigenes Interesse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020, Erw. 1.2 ["Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt."]; 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020, Erw.