2013, Rz. 695, 1156). -7- 1.2. Zurecht stellt sich der Beschwerdeführer 1 – in Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_824/2019 vom 31. Januar 2020) – auf den Standpunkt, dass er als Inhaber seiner elterlichen Sorge zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch ihm Namen seines Sohnes berechtigt sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Allein daraus kann jedoch nicht auf die Beschwerdelegitimation geschlossen werden.