teriellen Erwägungen die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 zu Recht verneinte; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 wäre demzufolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden dürfte. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich einzutreten; auf diejenige des Beschwerdeführers 2 jedoch nicht.