Daraus allein lässt sich nicht schliessen, dass die Verwaltungsbeschwerde (auch) im Namen des Beschwerdeführers 2 erhoben wurde. Der Beschwerdeführer 2 ist folglich nicht formell beschwert und somit nicht beschwerdebefugt, weshalb in Bezug auf ihn auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden darf.