Im weiteren Verfahren wurde sodann auch keine Beiladung (vgl. § 12 Abs. 1 VRPG) des Beschwerdeführers 2 beantragt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Beiladung von Amtes wegen angezeigt gewesen wäre. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht volljährig war und es ihm damals "notabene" nicht möglich gewesen sei, im eigenen Namen Beschwerde gegen den Verweis zu erheben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 verkennt dabei, dass die Eltern bzw. der Beschwerdeführer 1 als Inhaber der elterlichen Sorge (Art.