2.5.2. Der Beschwerdeführer 2 hat am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen. Die Verwaltungsbeschwerde wurde alleine im Namen des Beschwerdeführers 1 eingereicht (vgl. insbesondere Verwaltungsbeschwerde, S. 1). Im weiteren Verfahren wurde sodann auch keine Beiladung (vgl. § 12 Abs. 1 VRPG) des Beschwerdeführers 2 beantragt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Beiladung von Amtes wegen angezeigt gewesen wäre.