2.5. 2.5.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 ist folglich mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer 1 in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).