2.2. Grundvoraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Partei- und Prozessfähigkeit. Es wird dabei an die zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit angeknüpft (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1150; MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 9 ff.). Rechtsfähig ist jedermann (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 12 ZGB). Richtet sich eine Verfügung an ein minderjähriges Kind, steht den Inhabern der elterlichen Sorge die Vertretung ihres Kindes von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB).