2. 2.1. Die Beschwerdelegitimation ist die prozessrechtliche Voraussetzung, um auf eine Beschwerde überhaupt einzutreten. Fehlt es an der Beschwerdelegitimation, darf folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 38 N. 126).