1. Der Entscheid der Schulleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei aufzuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das BKS entschied am 23. August 2024: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 64.60, insgesamt Fr. 1'564.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.