3. Die Sozialkommission Q._____ und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertretung) die Sozialkommission der Gemeinde Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 14 -