2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 932.00, werden der Sozialkommission Q._____ auferlegt. 3. Die Sozialkommission Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten von Fr. 3'200.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.00, sind von der Sozialkommission zur Hälfte mit Fr. 1'350.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.