1.2.2. In Abweichung zum vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen und keine zweite Rechtsschrift eingereicht. Zudem war der Rechtsvertreter, der die Beschwerdeführenden bereits vor der Vorinstanz vertrat, mit der Materie gut vertraut. Daher ist der mutmassliche Aufwand als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind die Parteikosten daher auf Fr. 2'500.00 festzulegen. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: