1.1.2. Entsprechend den Erwägungen betreffend die vorinstanzliche Kostenverlegung (vgl. vorne Erw. II/4.2) erschiene es auch in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbillig und stossend, wenn die Beschwerdeführenden Kosten für ein Verfahren übernehmen müssten, das die Sozialbehörden mit ihrem offensichtlich unrechtmässigen Verhalten in Kauf genommen haben. Wird ausserdem berücksichtigt, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Sozialbehörden nicht adäquat korrigiert hat, rechtfertigt es sich, der Sozialkommission die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.