5. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet und gutzuheissen, als die materielle Hilfe erst per 28. Februar 2024 eingestellt werden durfte und in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten neu zu verteilen sowie den Beschwerdeführenden Parteikosten zu ersetzen sind. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.