Demgegenüber war die Schwierigkeit des Falls unterdurchschnittlich. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Unzulässigkeit des Vorgehens der Sozialbehörden dem Rechtsvertreter bewusst sein musste, dass nach erfolgter Auszahlung der Säule 3a kein Anspruch auf weitere Sozialhilfe mehr bestand. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 3'200.00 gerechtfertigt. - 12 -