Der Streitwert liegt in etwa in der Mitte des anwendbaren Streitwertrahmens. Die Bedeutung der Sache ist daher als mittel zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden an keiner behördlichen Verhandlung teilgenommen, jedoch mit der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 eine zweite Rechtsschrift eingereicht (sowie zusätzlich die Eingaben vom 6. März 2024 und 4. April 2024). Zum mutmasslichen Aufwand gehört in der Regel die Teilnahme an einer Verhandlung oder die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, den Aufwand für die beiden Verfahrensschritte als relativ gleichwertig anzusehen.