Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191, Erw. 5.2). Vorliegend steht die Fortsetzung der materiellen Unterstützung infrage. Für die Streitwertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 193, Erw. 6.2). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert rund Fr. 33'000.00 (12 x Fr. 2'751.45). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Parteientschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00.