Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind die Parteikosten der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls vollständig der Sozialkommission aufzuerlegen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden dazu veranlasst sahen, sich mit einer anwaltlichen Vertretung gegen das unrechtmässige Vorgehen der Sozialbehörden zur Wehr zu setzen. - 11 -