Vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig und stossend, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hauptsache den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Vielmehr ist es angezeigt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ausnahmsweise sämtliche vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Sozialkommission aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) explizit die Möglichkeit einer Kostenverteilung nach Billigkeitsgründen vorsieht.